Das neue Volksanwalt-Gesetz 1996
Die Rufe der Volksanwälte Steger und Palla wurden schließlich erhört. Das Landesgesetz über die Volksanwaltschaft aus dem Jahre 1983 wurde aufgehoben und durch ein zeitgemäßes Gesetz ersetzt. Ein wesentlicher Impuls für diese Entwicklung war eine internationale Fachtagung in Bozen, die von der Präsidentin des Südtiroler Landtages Sabina Kasslatter Mur am 28. März 1996 einberufen worden war. Diese Tagung hatte folgendes Thema zum Inhalt: „Die Volksanwaltschaft, von der allgemeinen Beschwerdestelle bis hin zur spezifischen Interessensvertretung“. Mit dem Landesgesetz Nr. 14 vom 10. Juli 1996 wurden die Weichen für eine neue Volksanwaltschaft gelegt. Einige Forderungen des ehemaligen und des amtierenden Volksanwaltes wurden in die Praxis umgesetzt, so wurde die Institution jetzt beim Landtag angesiedelt. Die Zuständigkeit des Volksanwaltes bei Angelegenheiten mit den Gemeinden wurde im Gesetz anerkannt. Die Zuständigkeitsbereiche des Volksanwaltes wurden ausgeweitet. Er sollte sich in Zukunft explizit um die Bereiche Sanitäts- und Gesundheitswesen, Natur- und Umweltschutz, sowie Kinder und Jugend kümmern. Hier war vom neuen Gesetz vorgesehen, dass der Volksanwalt einzelne, ihm zugewiesene Bedienstete, mit spezifischen Aufgaben betrauen könne. Außerdem wurde dem Volksanwalt das Recht eingestanden, Rechtsgutachten von Freiberuflern in Auftrag zu geben.
Doch dem amtierenden Volksanwalt Palla ging diese Reform nicht weit genug. Er forderte verschiedene Nachbesserungen. Die sehr bürokratische Vorgangsweise der Volksanwaltschaft wurde laut Gesetz beibehalten, obwohl sie in den bisher 19 Jahren der Tätigkeit nie eingehalten, sondern immer als „verfahrensrechtliche Fessel“ betrachtet wurde. Die Amtsdauer des Volksanwaltes sollte endlich von der Amtszeit des Landtages entkoppelt werden, weil „dadurch ein Klima der Abhängigkeit geschaffen werde, oder zumindest eine schiefe Optik entstehe“. Die große Schwachstelle des Gesetzes ortete Palla aber in der Bestellung des Personales. „Der Landtag soll dem Volksanwalt sein Personal zuweisen, ohne dass dieser ein Mitspracherecht habe“. Im Jänner 1997 wurde eine neue Regelung eingeführt, doch diese sorgte bald für allerhand Wirbel. Der Landtag hat damals beschlossen, dass die Gemeinden für die Dienste des Volksanwaltes einen Beitrag leisten müssten (Absatz 2-bis). Die Bestimmung blieb sehr vage und führte wenige Jahre später zu einem offenen Disput zwischen Volksanwalt Palla und dem damaligen Landtagspräsidenten Thaler.
Erweitert wurde der Zuständigkeitsbereich des Volksanwaltes allerdings durch das Gesetz Nr.127 (Bassanini II) vom 15. Mai 1997. Nach diesem sind die regionalen Volksanwälte berechtigt, auch gegenüber den in der jeweiligen Region tätigen Staatsorganen die Funktion eines Volksanwaltes auszuüben, solange kein nationaler Volksanwalt eingerichtet ist. Ausgenommen sind lediglich die Bereiche Verteidigung, öffentliche Sicherheit und Justiz.
Abermals übersiedelt die Volksanwaltschaft. Von den beengten und nicht neutralen Räumlichkeiten in der Crispi-Straße übersiedelten die Büros in das Herz der Altstadt, ins Laubenhaus Nr. 22, und wurden dort im dritten Stock untergebracht.
30 Jahre Volksanwaltschaft in Südtirol
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