Gli esordi

Das Volksanwaltsgesetz von 1983 umfasste insgesamt 14 Artikel. Es wurden die Errichtung, die Tätigkeit, die Ernennung, die Dauer, die Verpflichtungen, das Personal und die finanzielle Vergütung geregelt. Damals wurde beschlossen, den Sitz des Volksanwalts bei der Landesverwaltung anzusiedeln. Die Kompetenz- und Aufgabenbereiche des Volksanwaltes wurden aber sehr einschränkend formuliert. Der Volksanwalt sollte lediglich auf Anfrage von Interessierten agieren und er sollte nur Verwaltungsakte der Landesverwaltung überprüfen dürfen. Beides wurde mit den Jahren wesentlich abgeändert.

Nun war es aber wichtig, die richtige Person für dieses neue Amt zu finden. Der neue Volksanwalt sollte juristische Kenntnisse haben und sollte mit den Vorgängen innerhalb der Landesverwaltung vertraut sein. Außerdem sollte der neue Volksanwalt politisches Gewicht haben, damit die neue Institution in der Öffentlichkeit gleich Anerkennung findet. Die Wahl fiel schließlich auf Heinold Steger. Steger arbeitete fast 30 Jahre lang als hoher Beamter in der Regionalverwaltung, war Direktor des Bauernbundes gewesen und Landwirtschaft-Assessor. Nach seiner Pensionierung wurde Steger am 15. März 1985 zum ersten Volksanwalt gewählt. Er verlieh dem neuen Amt allein durch seinen in Landespolitik und Verwaltungskreisen bekannten Namen Ansehen. Am 1. April trat Heinold Steger sein neues Amt an. Steger übernahm das Amt mit einer gewissen Skepsis, wie er im Abschlussbericht des Jahres 1988 schreibt. Er hat sich aber in sein Amt eingearbeitet und „Befriedigung gefunden, weil doch die Arbeit und der Einsatz anerkannt werden und ich den Eindruck habe, dass besonders der schwächeren Bevölkerungsschicht geholfen werden kann.“ Volksanwalt Steger fühlte sich nicht als Inspektor, der die Arbeit der Landesverwaltung überwachen muss, wie zu Beginn der Tätigkeit manchmal hinter vorgehaltener Hand gemunkelt wurde. Steger fühlte sich vielmehr als Vermittler, der zwischen Bürger und Amt Kompromisse suchte, damit der weit teurere Weg der Gerichtsbarkeit nicht eingeschlagen werden musste.

Der Volksanwalt muss laut seinem Auftrag am Jahresende dem Landtag und der Landesregierung einen Jahresbericht vorlegen, aus dem die geleistete Arbeit dieser Einrichtung ersichtlich wird. Die Jahresberichte wurden, vor allem in den Anfangsjahren, gerne dazu benutzt, Verbesserungsvorschläge einzubringen. So endete Stegers erster Jahresbericht mit praktischen Hinweisen, wie die Arbeit des Volksanwaltes noch effizienter umgesetzt werden könnte. Laut Gesetz war er nur zu einer Intervention auf Antrag von Interessierten berechtigt, und zwar in einer bestimmten Vorgangsweise, die im Art. 3 des Gesetzes geregelt ist. Dieser Artikel besagt: „Bürger, die eine Angelegenheit bei einem Landesamt oder einer in Art. 2 genannten Körperschaft anhängig haben, sind berechtigt, sich bei diesen Stellen schriftlich über den Stand der Angelegenheit zu erkundigen. Erhalten sie innerhalb von 20 Tagen nach der Nachfrage keine Antwort oder ist diese nicht zufriedenstellend, so können sie die Hilfe des Volksanwaltes beantragen.“  Für den Volksanwalt Steger ist diese Vorgehensweise viel zu restriktiv. „Wenn man die vorgesehenen Regeln einhalten müsste, so würde sich die Arbeit dermaßen reduzieren, dass man sich die Frage der Notwendigkeit dieser Institution stellen müsste“, schreibt Steger in seinem ersten Jahresbericht. Er spricht sich dafür aus, dass „sich jeder mit seinen Problemen, die er mit der Landesverwaltung hat, entweder schriftlich, mündlich oder gar mittels Telefon an den Volksanwalt wenden kann und dass der Volksanwalt selbst eventuelle Informationen auf informelle Weise einholen darf.“ Diese Zugangserleichterung, schreibt Steger weiter, wird in seinem Büro jedenfalls informell bereits praktiziert, auch wenn sie nicht ganz gesetzeskonform ist. Nur auf Anfrage tätig zu werden, war für Steger entschieden zu wenig. Manche Fälle seien zwar bekannt, könnten aber nicht aufgegriffen werden, wenn sich nicht jemand mit diesem Problem an die Volksanwaltschaft wendet. Als Beispiel nennt Steger hier die langen Wartezeiten im Sanitätsbereich. Überdies kritisierte Steger den Umstand, dass die Volksanwaltschaft der Landesregierung zugeordnet ist, er jedoch keinerlei Einfluss auf die Arbeit der Landesregierung hat.

Zu Beginn musste der Kompetenzbereich der neu geschaffenen Behörde noch genau abgesteckt werden. Steger wies darauf hin, dass seine Stelle bei allen möglichen Angelegenheiten aufgesucht werde: „So glaubte man, dass der Volksanwalt den Rechtsanwalt ersetzen könne und besonders für Bedürftige Prozesse durchführen könne. Andere glauben, dass er bei privaten Streitigkeiten den Richter ersetzen könne. Wiederum andere tragen Beschwerde gegen polizeiliche Vergehen vor.“ Steger schickte aber niemanden unverrichteter Dinge fort. „Nur ein geringer Teil dieser Fälle wurde statistisch erfasst. Die meisten dieser Fälle wurden im Gespräch mit den Betroffenen erledigt, wobei geraten wurde, sich anderswo besser vertreten zu lassen.“ Insgesamt hat die Volksanwaltschaft in den ersten acht Monaten ihrer Tätigkeit 491 Fälle registriert. Für die allerwenigsten Betroffenen wurde der Amtsweg, der im Art. 3 des Gesetzes vorgesehen ist, auch eingehalten. Die meisten vorgelegten Probleme beschäftigten sich bereits im ersten Tätigkeitsjahr mit dem Bereich Urbanistik. Wohnen, Wohngeld, Wohnbauförderungen spielten und spielen für die Bürger Südtirols eine zentrale Rolle. Steger forderte für seine Stelle die Möglichkeit, auch externe Gutachten einholen zu können, damit Rechtsstreitigkeiten beseitigt werden könnten.

30 anni Difesa civica in Alto Adige

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